Aushangpflichtige Gesetze für Schulen & Bildungseinrichtungen
- Keine Zahlungsdaten nötig
- Testphase endet automatisch
Schulen und Bildungseinrichtungen unterliegen als Arbeitgeber denselben Aushangpflichten wie Unternehmen der Privatwirtschaft. Der Schulträger – ob Kommune, Land oder privater Träger – ist dafür verantwortlich, dass alle Beschäftigten Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Texten haben. Das betrifft Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Hausmeister, Schulsozialarbeiter und alle weiteren Angestellten.
- Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 ArbZG – seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Bereitstellung ausdrücklich erlaubt.
Was der digitale Aushang hier konkret ändert.
Was in diesem Betrieb bereitstehen muss.
| Vorschrift | Warum sie gilt | Einstufung |
|---|---|---|
| ArbeitszeitgesetzArbZG | § 16 – Pflicht für alle Arbeitgeber | Pflicht |
| GleichbehandlungsgesetzAGG | § 12 Abs. 5 – Bekanntmachungspflicht | Pflicht |
| MutterschutzgesetzMuSchG | Bei mehr als 3 regelmäßig beschäftigten Frauen | Pflicht |
| JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG | § 47 – Bei FSJ, Praktikanten unter 18 | Pflicht |
| Grundsätze der PräventionDGUV V1 | Pflicht für jeden Schultraeger | Pflicht |
| InfektionsschutzgesetzIfSG | §§ 33/34 – Pflicht für Schulen | Pflicht |
| SchulenDGUV V81 | Branchenspezifische Unfallverhütung | Pflicht |
| ArbeitsschutzgesetzArbSchG | Grundlage Arbeitsschutz | Empfohlen |
| ArbeitsstättenverordnungArbStättV | Sicherheit im Gebäude | Empfohlen |
| JugendschutzgesetzJuSchG | Schulveranstaltungen, Klassenfahrten | Empfohlen |
Alle Gesetzestexte werden regelmäßig mit den amtlichen Quellen abgeglichen und automatisch aktualisiert.
Technisches Regelwerk als Erweiterung: Auf Wunsch ergänzen Sie den Aushang um Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Betriebssicherheit (TRBS) und Gefahrstoffe (TRGS) – inklusive automatischer Aktualisierung und abrufbarer PDFs. Die Regeln sind in beiden Paketen enthalten und werden nicht automatisch aktiviert: Sie wählen in der Gesetzes-Auswahl selbst, welche für Ihren Betrieb relevant sind.
Was Sie zu dieser Branche wissen sollten.
Aushangpflicht in Schulen: Was Schulträger wissen müssen
Schulen und Bildungseinrichtungen unterliegen als Arbeitgeber denselben Aushangpflichten wie Unternehmen der Privatwirtschaft. Der Schulträger – ob Kommune, Land oder privater Träger – ist dafür verantwortlich, dass alle Beschäftigten Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Texten haben. Das betrifft Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Hausmeister, Schulsozialarbeiter und alle weiteren Angestellten.
Die besondere Herausforderung für Schulträger: Wer mehrere Schulen betreibt, muss die Aushangpflicht an jedem einzelnen Standort erfüllen. Bislang bedeutete das: Ordner oder Aushänge in jedem Lehrerzimmer pflegen und bei Gesetzesänderungen an allen Standorten gleichzeitig aktualisieren.
Seit dem 1. Januar 2025 bietet das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eine zeitgemäße Alternative: Die digitale Bereitstellung der arbeitsrechtlichen Aushangpflichten ist nun ausdrücklich erlaubt. Für Schulträger mit vielen Standorten ist das ein enormer Vorteil – eine zentrale digitale Plattform ersetzt Dutzende physische Aushänge und ist immer auf dem aktuellen Stand.
Die wichtigsten Pflichtgesetze für Schulen im Detail
Arbeitszeitgesetz (ArbZG § 16): Auch für Lehrkräfte und schulisches Personal gilt das Arbeitszeitgesetz. Der Schulträger muss es zur Einsichtnahme bereitstellen – seit 2025 auch digital. Gerade für Lehrkräfte, die an mehreren Schulen tätig sind, ist der mobile Zugriff ein klarer Vorteil.
Mutterschutzgesetz (MuSchG § 26): In Schulen mit ihrem typischerweise hohen Anteil weiblicher Beschäftigter ist die Schwelle von drei regelmäßig beschäftigten Frauen praktisch immer erreicht. Das MuSchG darf seit 2025 digital bereitgestellt werden.
Infektionsschutzgesetz (IfSG §§ 33, 34): Schulen sind nach § 33 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen. § 34 regelt die Melde- und Informationspflichten bei übertragbaren Krankheiten. Die Schulleitung muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten die einschlägigen Regelungen kennen. Eine digitale Bereitstellung erleichtert die Dokumentation erheblich.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG §§ 47, 48, 54): Schulen beschäftigen regelmäßig Personen unter 18 Jahren – sei es als FSJ-Kraft, Praktikant oder Bundesfreiwilligendienstleistender. In diesem Fall muss das JArbSchG bereitgestellt werden – digital seit 2025 möglich.
DGUV Vorschrift 81 (Schulen): Die branchenspezifische Unfallverhütungsvorschrift regelt Sicherheitsanforderungen für den Schulbetrieb – von Fachkabinetten über Sporthallen bis zum Werkraum. Sie sollte allen Lehrkräften zugänglich sein.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG § 12): Das AGG verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung bekannt zu machen – digital erlaubt seit 2025.
Häufige Fehler und Bußgelder im Schulbereich
Bei Prüfungen durch Schulaufsicht, Unfallkassen oder Arbeitsschutzbehörden fallen im Schulbereich immer wieder dieselben Mängel auf:
- Kein Zugang zum Arbeitszeitgesetz: Viele Schulen verfügen über keinen Aushang oder Ordner mit den Pflichtgesetzen. Bußgeld bis 5.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG). Die digitale Bereitstellung macht Schluss mit vergessenen Ordnern im Lehrerzimmer.
- Veraltete Fassungen: Gesetzestexte aus längst überholten Jahren hängen noch im Lehrerzimmer. Eine digitale Lösung aktualisiert automatisch bei jeder Gesetzesänderung.
- Mutterschutzgesetz fehlt: Obwohl Schulen fast immer die Schwelle von drei weiblichen Beschäftigten überschreiten, fehlt das MuSchG häufig – obwohl die Bereitstellung nach § 26 MuSchG verpflichtend ist.
- IfSG-Pflichten nicht dokumentiert: Schulen müssen sicherstellen, dass Beschäftigte über die Bestimmungen des § 34 IfSG belehrt werden. Fehlende Belehrungen können Bußgelder bis 25.000 € nach sich ziehen (§ 73 IfSG).
- Pflicht nur an der Hauptstelle erfüllt: Schulträger mit mehreren Standorten vergessen oft, dass jede Schule eigenständig Zugang bieten muss. Mit einer zentralen digitalen Plattform ist das automatisch gewährleistet.
Digital vs. physisch: Was darf elektronisch bereitgestellt werden?
Für Schulträger ist die digitale Bereitstellung seit 2025 besonders attraktiv – fast alle relevanten Aushangpflichten können vollständig digital erfüllt werden:
| Gesetz | Digital erlaubt? | Hinweis |
|---|---|---|
| ArbZG, MuSchG, AGG, JArbSchG | Ja | Elektronisch seit 2025 erlaubt |
| IfSG (§§ 33/34) | Ja | Belehrungsdokumentation digital |
| DGUV V1, DGUV V81 | Ja | Elektronisch bereitstellbar |
| ArbSchG, ArbStättV | Ja | Elektronisch bereitstellbar |
| Flucht-/Rettungspläne | Nein | Physisch in jedem Gebäude |
Der Schulbereich profitiert besonders von der digitalen Lösung: Nahezu alle Aushangpflichten lassen sich elektronisch erfüllen. Lediglich Flucht- und Rettungspläne müssen aus Sicherheitsgründen weiterhin physisch in jedem Gebäude aushängen. Unsere Plattform ermöglicht Schulträgern, alle Schulen zentral über eine Lizenz zu verwalten – jede Schule erhält einen eigenen Zugangslink.
Kurz beantwortet.
Welche Gesetze müssen in Schulen ausgehängt werden?
In Schulen müssen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und bei mehr als 3 beschäftigten Frauen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bereitgestellt werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG, §§ 33/34) ist für Schulen besonders relevant. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 81 haben keine explizite Aushangpflicht, sollten aber zugänglich sein.
Gilt die Aushangpflicht für private und öffentliche Schulen?
Ja, sowohl öffentliche als auch private Schulträger müssen die Aushangpflicht erfüllen.
Wie erfülle ich als Schulträger die Pflicht für alle Schulen?
Mit unserer Lösung erhalten Sie eine zentrale Plattform für alle Schulen. Jede Schule kann einen eigenen Zugangslink erhalten.
Welche Vorteile bietet die digitale Bereitstellung für Schulträger mit mehreren Schulen?
Schulträger verwalten alle Standorte über eine zentrale Plattform. Gesetzestexte werden automatisch aktualisiert und stehen sofort an jeder Schule zur Verfügung – ohne dass Ordner oder Aushänge manuell gepflegt werden müssen. Das spart Verwaltungsaufwand und stellt sicher, dass jede Schule stets die aktuelle Fassung bereithält.
Müssen Schulen das Infektionsschutzgesetz aushängen?
Schulen sind nach § 33 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen und unterliegen besonderen Melde- und Informationspflichten nach § 34 IfSG. Der Schulträger muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten über die einschlägigen Bestimmungen belehrt werden. Die Bereitstellung des Gesetzestextes und die Dokumentation der Belehrungen können seit 2025 digital erfolgen.
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